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Fahrschule Zytglogge

Fahrkompetenz

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Fahrkompetenz erhalten - sicher mobil bleiben 

Vertraut mit dem Straßenverkehr, aber dennoch unsicher bei neuen Fahrzeugfunktionen oder aktuellen Verkehrsregeln? Unsere individuell gestalteten Fahrstunden bieten die Möglichkeit, Fahrkenntnisse aufzufrischen und sich mit modernen Fahrzeugen vertraut zu machen – diskret, professionell und respektvoll.

 

Wir begleiten Sie dabei, Ihre Mobilität zu erhalten und mit einem guten Gefühl am Straßenverkehr teilzunehmen. Ganz ohne Prüfungsdruck – dafür mit Zeit, Verständnis und Erfahrung.

 

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Fahrschule Zytglogge

NEWS 2026

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Ab 1. Januar 2027

Assistenzsysteme neu Teil des Kurses über Verkehrskunde (VKU) 

Die Ausbildung angehender Lenkerinnen und Lenker wird an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Der Verkehrskundekurs behandelt neu den sicheren Umgang mit Fahrassistenz- und Automatisierungssystemen. Zudem wird der Besuch des Verkehrskundekurses Voraussetzung für die Anmeldung zur Theorieprüfung, sodass das erworbene Wissen bereits ab der ersten Lernfahrt angewendet werden kann.

(siehe Medienmitteilung vom 19.12.2025)


Ab 1. Januar 2026

Verwendung von elektronischen Einzelfahrzeugdaten für die Fahrzeugzulassung

Elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC / eCoC) von in der Europäischen Union (EU) genehmigten Fahrzeugen werden vom ASTRA auf Antrag von Fahrzeugimportierenden aus einer zentralen europäischen Datenbank (Eucaris) oder von den zuständigen ausländischen Genehmigungsbehörden bezogen. Die dabei gewonnenen Einzelfahrzeugdaten werden im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfasst und sowohl für die Fahrzeugzulassung als auch zur Einsicht im eDatenblatt‑Portal bereitgestellt. Hersteller, Importeure, Händler, Zulieferer, Spediteure, Werkstätten und Behörden erhalten direkten Zugriff auf relevante Fahrzeugdaten im Rahmen ihrer Aufgaben im administrativen Zulassungsprozess. Für die gesamte Fahrzeugbranche stehen zudem die Open Government Daten (OGD) aus dem IVZ des ASTRA zur Verfügung

 

Administrative Zulassung von Personenwagen

Neue Personenwagen (Klasse M1, < 3.5 t), wofür elektronische Einzelfahrzeugdaten vorliegen, können in der Regel rein administrativ und ohne physische Prüfung durch das jeweilige kantonale Strassenverkehrsamt zugelassen werden. Dadurch kommt es zu einer Effizienzsteigerung, wird der Aufwand für die Fahrzeugzulassung doch reduziert und die Zulassungsfristen werden verkürzt.

 

Befreiung von Fahrzeugen mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung von der Typengenehmigungspflicht

Fahrzeuge, die über eine gültige EU‑Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder in elektronischer Form verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit. Diese Fahrzeuge können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.

 

Wegfall der Kontrollmarken auf dem Prüfungsbericht

Das Aufkleben der Kontrollmarken auf dem Prüfungsbericht — bisher als Nachweis für die Bezahlung der Typengenehmigungsgebühr pro zugelassenes Fahrzeug verwendet — entfällt. Die Gebühren werden künftig mittels periodischer Rechnungsstellung oder einer Online-Bezahllösung (Micropayment) erhoben. Die Gebührensätze bleiben unverändert bei CHF 5.50 bzw. bei CHF 4.00 pro zugelassenes Fahrzeug beziehungsweise pro erstelltem Einzelfahrzeugdatensatz.

 

CO2-Sanktion als neues Fahrzeugzulassungserfordernis

Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Personenwagen, für Lieferwagen und für leichte Sattelschlepper werden nur noch dann erteilt, wenn eine allenfalls nach dem CO2‑Gesetz vom 23. Dezember 2013 geschuldete Sanktion vollständig entrichtet ist oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines/einer Grossimportierenden oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen wurde. Sobald der/die Importierende die entsprechende Bestätigung vorlegt, kann das Fahrzeug beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zugelassen werden.

 

Präzisierung zur Ausnahme von Arbeitskarren von der Zulassungspflicht

Gemäss fortgeltendem Recht sind Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h von der Zulassungspflicht ausgenommen. Dafür werden also weiterhin keine Fahrzeugausweise und Kontrollschilder benötigt. Die massgebliche Bestimmung erfährt jedoch neu eine Präzisierung in Bezug auf Ausnahmefahrzeuge. So benötigen diese im Grundsatz Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, sofern im konkreten Einzelfall die Kategorisierung des Arbeitskarrens als «Ausnahmefahrzeug» nicht bloss auf dem Montieren von Gummiraupen-Laufwerken beruht.

 

Einheitliche Berechnungsmethode für das Leistungsgewicht von Motorrädern

Das Leistungsgewicht von Motorrädern wird künftig schweizweit einheitlich nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Neu gilt dabei als Leistungsgewicht das Verhältnis von Motorleistung zur Masse in fahrbereitem Zustand statt des bisherigen Verhältnisses von Motorleistung zum Leergewicht. Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird gemäss neu formulierter Rechtslage fortan auf eine Stelle nach dem Komma angegeben; in den Fahrzeugausweisen erfolgt die Angabe einheitlich gerundet auf das nächste Hundertstel.

(siehe Medienmitteilung vom 15.10.2025 und Webdossier)


Ab 1. Juli 2026

Mehr Sicherheit im internationalen Strassentransport

Im internationalen Verkehr werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t der ARV 1 unterstellt, wenn der Führer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt. Für den Verkehr innerhalb der Schweiz ändert sich nichts.

(siehe Medienmitteilung vom 28.08.2024).

 

Klare und einheitliche Signalisation

Mit der Teilrevision der Signalisationsverordnung werden zentrale Inhalte technischer Normen ins Bundesrecht übernommen. Dies erhöht die Rechtssicherheit, unter anderem auf Autobahnen, bei Baustellen und in der touristischen Wegweisung. Zudem wird die zweisprachige Ortsbezeichnung auf Autobahntafeln neu ausdrücklich geregelt.

(siehe Medienmitteilung vom 19.12.2025)

 

                

 

 

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NEWS Motorrad

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Vertraut mit dem Straßenverkehr, aber dennoch unsicher bei neuen Fahrzeugfunktionen oder aktuellen Verkehrsregeln? Unsere individuell gestalteten Fahrstunden bieten die Möglichkeit, Fahrkenntnisse aufzufrischen und sich mit modernen Fahrzeugen vertraut zu machen – diskret, professionell und respektvoll.

 

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Assistenzsysteme neu Teil des Kurses über Verkehrskunde (VKU) 

Die Ausbildung angehender Lenkerinnen und Lenker wird an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Der Verkehrskundekurs behandelt neu den sicheren Umgang mit Fahrassistenz- und Automatisierungssystemen. Zudem wird der Besuch des Verkehrskundekurses Voraussetzung für die Anmeldung zur Theorieprüfung, sodass das erworbene Wissen bereits ab der ersten Lernfahrt angewendet werden kann.

(siehe Medienmitteilung vom 19.12.2025)


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Verwendung von elektronischen Einzelfahrzeugdaten für die Fahrzeugzulassung

Elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC / eCoC) von in der Europäischen Union (EU) genehmigten Fahrzeugen werden vom ASTRA auf Antrag von Fahrzeugimportierenden aus einer zentralen europäischen Datenbank (Eucaris) oder von den zuständigen ausländischen Genehmigungsbehörden bezogen. Die dabei gewonnenen Einzelfahrzeugdaten werden im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfasst und sowohl für die Fahrzeugzulassung als auch zur Einsicht im eDatenblatt‑Portal bereitgestellt. Hersteller, Importeure, Händler, Zulieferer, Spediteure, Werkstätten und Behörden erhalten direkten Zugriff auf relevante Fahrzeugdaten im Rahmen ihrer Aufgaben im administrativen Zulassungsprozess. Für die gesamte Fahrzeugbranche stehen zudem die Open Government Daten (OGD) aus dem IVZ des ASTRA zur Verfügung

 

Administrative Zulassung von Personenwagen

Neue Personenwagen (Klasse M1, < 3.5 t), wofür elektronische Einzelfahrzeugdaten vorliegen, können in der Regel rein administrativ und ohne physische Prüfung durch das jeweilige kantonale Strassenverkehrsamt zugelassen werden. Dadurch kommt es zu einer Effizienzsteigerung, wird der Aufwand für die Fahrzeugzulassung doch reduziert und die Zulassungsfristen werden verkürzt.

 

Befreiung von Fahrzeugen mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung von der Typengenehmigungspflicht

Fahrzeuge, die über eine gültige EU‑Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder in elektronischer Form verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit. Diese Fahrzeuge können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.

 

Wegfall der Kontrollmarken auf dem Prüfungsbericht

Das Aufkleben der Kontrollmarken auf dem Prüfungsbericht — bisher als Nachweis für die Bezahlung der Typengenehmigungsgebühr pro zugelassenes Fahrzeug verwendet — entfällt. Die Gebühren werden künftig mittels periodischer Rechnungsstellung oder einer Online-Bezahllösung (Micropayment) erhoben. Die Gebührensätze bleiben unverändert bei CHF 5.50 bzw. bei CHF 4.00 pro zugelassenes Fahrzeug beziehungsweise pro erstelltem Einzelfahrzeugdatensatz.

 

CO2-Sanktion als neues Fahrzeugzulassungserfordernis

Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Personenwagen, für Lieferwagen und für leichte Sattelschlepper werden nur noch dann erteilt, wenn eine allenfalls nach dem CO2‑Gesetz vom 23. Dezember 2013 geschuldete Sanktion vollständig entrichtet ist oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines/einer Grossimportierenden oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen wurde. Sobald der/die Importierende die entsprechende Bestätigung vorlegt, kann das Fahrzeug beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zugelassen werden.

 

Präzisierung zur Ausnahme von Arbeitskarren von der Zulassungspflicht

Gemäss fortgeltendem Recht sind Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h von der Zulassungspflicht ausgenommen. Dafür werden also weiterhin keine Fahrzeugausweise und Kontrollschilder benötigt. Die massgebliche Bestimmung erfährt jedoch neu eine Präzisierung in Bezug auf Ausnahmefahrzeuge. So benötigen diese im Grundsatz Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, sofern im konkreten Einzelfall die Kategorisierung des Arbeitskarrens als «Ausnahmefahrzeug» nicht bloss auf dem Montieren von Gummiraupen-Laufwerken beruht.

 

Einheitliche Berechnungsmethode für das Leistungsgewicht von Motorrädern

Das Leistungsgewicht von Motorrädern wird künftig schweizweit einheitlich nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Neu gilt dabei als Leistungsgewicht das Verhältnis von Motorleistung zur Masse in fahrbereitem Zustand statt des bisherigen Verhältnisses von Motorleistung zum Leergewicht. Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird gemäss neu formulierter Rechtslage fortan auf eine Stelle nach dem Komma angegeben; in den Fahrzeugausweisen erfolgt die Angabe einheitlich gerundet auf das nächste Hundertstel.

(siehe Medienmitteilung vom 15.10.2025 und Webdossier)


Ab 1. Juli 2026

Mehr Sicherheit im internationalen Strassentransport

Im internationalen Verkehr werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t der ARV 1 unterstellt, wenn der Führer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt. Für den Verkehr innerhalb der Schweiz ändert sich nichts.

(siehe Medienmitteilung vom 28.08.2024).

 

Klare und einheitliche Signalisation

Mit der Teilrevision der Signalisationsverordnung werden zentrale Inhalte technischer Normen ins Bundesrecht übernommen. Dies erhöht die Rechtssicherheit, unter anderem auf Autobahnen, bei Baustellen und in der touristischen Wegweisung. Zudem wird die zweisprachige Ortsbezeichnung auf Autobahntafeln neu ausdrücklich geregelt.

(siehe Medienmitteilung vom 19.12.2025)

 

                

 

 

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NEWS Motorrad

54 Jahre Erfahrung und

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Verkehrskunde Fr. 179.-

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In diesem Unterricht lernst du anhand von Verhaltensregeln der Gefahrenlehre, der Verkehrsumwelt, der Verkehrsdynamik und der Verkehrstaktik deine Sinnesorgane richtig einzusetzen. Die Verkehrskundekurse kannst du bei uns direkt online buchen!

Motorradgrundkurs 4 Std. Fr. 170.- ( PGS )

Tarife

Motorradfahren ist handfeste Selbsterfahrung, es erweckt Urgefühle von Freiheit und Furcht, Wagemut und Neugier, dient der Lust und Sinnlichkeit. Tauche ein in diese neue Erlebniswelt – wir begleiten dich sehr gerne dabei.

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Auto Kat. B / Taxi Kat. Bpt / Auto Anhänger Kat. BE / Motorrad Kat. M, A1 & A

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